⚖ Kapitel I
Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen
Grundregeln, die für alle Bewohner des Staates gelten.
§ 1Geltungsbereich
Abs. 1Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den Gesamten Staat und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner, der sich innerhalb der Grenzen des Staates bewegt.
§ 2Deklarierung der Sperrzonen
Abs. 1Sperrzonen sind Areale, die nicht ohne entsprechende Befugnis betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.
Abs. 2Unter den Begriff Sperrzone fallen folgende Areale:
- Der Bereich innerhalb des Staatsgefängnisses nach deren Begrenzungen, ausgenommen hiervon ist der Parkplatz
- Das Amtsgericht
- Der Innenbereich/Tiefgarage/Dach/Parkplatz (hinter dem Zaun vorne und hinten) des Los Santos Police Departments, ausgenommen ist hierbei der Empfangsbereich
- Die Military Base
Abs. 3Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind: Festnahmen, Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt.
§ 3Personenkontrollen und Beschlagnahmungen
Abs. 1Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge.
Abs. 3Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.
Abs. 4Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbestände sind, zu beschlagnahmen. Das persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.
§ 4Haftung
Abs. 1Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar zu machen.
Abs. 2§4 Abs. 1 gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache.
Abs. 3§4 Abs. 1–2 umfassen auch die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten, die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können.
Abs. 4Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs. 2 unsachgemäß erlangt haben, z.B. durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §4.
§ 5Hausrecht
Abs. 1Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird.
Abs. 2Ein Inhaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein „Hausverbot" erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten.
Abs. 3Ein nicht einhalten des ausgesprochenen „Hausverbotes" kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden.
Abs. 4Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten.
Abs. 5Besitztümer, deren eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet (Parkplätze, die nicht eindeutig zu einem Gebäude in Privatbesitz gehören und andere vergleichbare Gewerbe), unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §5 Abs. 2 das Hausrecht.
Abs. 6Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehreren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.
Abs. 7Innere Räume der Gebäude nach §5 Abs. 5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §5 Abs. 4.
§ 6Notwehr
Abs. 1Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abs. 3Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss unmittelbar nach dem Begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
§ 7Gesetzliche Vertretung
Abs. 1Personen haben das Recht auf eine rechtliche Vertretung, welche nach §8 Strafprozessordnung bestellt werden kann.
Abs. 2Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.
📋 Kapitel II
Die Strafprozessordnung (StPO)
Verfahren zur strafrechtlichen Verfolgung im Staat.
§ 1Geltungsbereich
Abs. 1Die StPO gilt für die strafrechtliche Verfolgung im Staat und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.
§ 2Strafverfolgung
Abs. 1Die Strafverfolgung beschreibt das Vorgehen um Straftaten zu ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voranzutreiben.
Abs. 2Die aktive Strafverfolgung obliegt den exekutiven Behörden.
Abs. 3Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten.
Abs. 4Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen.
Abs. 5Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles weiterhin den exekutiven Behörden zusammen mit der Rechtsvertretung.
§ 3Ermittlungen
Abs. 1Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht; zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet. Dazu zählen:
- die Aussage von Zeugen
- Beweise und Informationen durch Ermittlungen
- das Eingestehen einer Straftat
- die Sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form
Abs. 2Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden; diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten.
Abs. 3Beweismittel und Fallakten sind dem Rechtsbeistand, auf Verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen.
Abs. 4Beweismittel, die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der geltenden Gesetze des Staates gelangt wurde.
Abs. 5Im Zuge von Ermittlungen kann eine Durchsuchung gegen eine Person oder eine Personengruppe beantragt werden. Das Recht obliegt der exekutiven Behörde.
§ 4Durchsuchungen
Abs. 1Personenbezogene Durchsuchungen richten sich immer gegen eine natürliche Person. Dies kann auf Fahrzeuge angewandt werden, in denen sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt.
Abs. 2Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen wenn ein nach §5 Strafverordnung Abs. 2 deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Abs. 3Personenunabhängige Durchsuchungen richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum.
Abs. 4Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss, in denen es noch keinen nach §5 Strafverordnung Abs. 2 deklarierten hinreichenden Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung unzulässig.
Abs. 5Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale und fallrelevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten.
Abs. 6Eine Durchsuchung ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit, Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen; diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen.
Abs. 7Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind diese nach Paragraph Abs. 1 als zulässiges Beweismittel in physischer Form zulässig.
Abs. 8Sofern Gegenstände in den temporären oder permanenten Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.
§ 6Tatverdachtsbestände
Abs. 1Durch den Tatverdacht werden im Staat mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.
Abs. 2Im Staat wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:
- Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen.
- Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.
- Dringender Tatverdacht: Ein Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
§ 7Verurteilung
Abs. 1Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden.
Abs. 2Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den Exekutiven Behörden zu ahnden.
Abs. 5Eine Straftat wird auch für den Versuch in vollem Umfang geahndet.
§ 8Rechtsmittel
Abs. 1
Jedem Beschuldigten stehen Rechtsmittel zur Verfügung, diese sind bei der Verhaftung zu nennen und vor der Inhaftierung zu verlesen:
– Das Recht zu schweigen und keine Angaben zur Tat machen zu müssen
– Das Recht sich anwaltlich vertreten zu lassen
– Das Recht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt wird
– Das Recht zu schweigen und keine Angaben zur Tat machen zu müssen
– Das Recht sich anwaltlich vertreten zu lassen
– Das Recht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt wird
Abs. 2Die anwaltliche Vertretung ist durch einen Beamten der Exekutiven Behörden zu bestellen; diese müssen im Auftrag des Beschuldigten bis zu 3 Telefonnummern wählen, um einen Anwalt zu erreichen. Sollte es nicht möglich sein, einen Anwalt zu erreichen, so verfällt das Recht auf eine anwaltliche Vertretung.
Abs. 3Der Tatverdächtige hat das Recht auf die Überprüfung und Beurteilung der Fallakte von einem neutralen unbeteiligten Beamten der exekutiven Behörde.
Abs. 4Sollte es versäumt werden, dem Beschuldigten die Rechte vorzulesen, so hat dieser ein Recht auf Strafminderung. Die Minderung obliegt dem verantwortlichen Officer.
§ 9Mildernde Umstände
Abs. 1Bei überzeugender Darstellung und Deklarierung über die Unwissenheit der Straftat kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft-/Geldstrafe und/oder Sozialstunden kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unwissend war, nicht vollständig verzichtet werden.
Abs. 2Ist der Beschuldigte einsichtig, bereut seine Tat und besteht die Chance einer vollständigen Resozialisierung, kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft-/Geldstrafe und/oder Sozialstunden kann aufgrund dieser Tatsache nicht vollständig verzichtet werden.
Abs. 3Hilft der Beschuldigte, durch Informationen und/oder Beweismittel weitere Straftaten aufzuklären, so kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft-/Geldstrafe und/oder Sozialstunden kann aufgrund dieser Tatsache nicht vollständig verzichtet werden.
§ 10Untersuchungshaft
Abs. 1Untersuchungshaft wird von der Exekutivbehörde vollstreckt.
Abs. 2Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die gesamte Haftstrafe aus.
Abs. 3Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.
Abs. 4Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.
Abs. 5Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von 100$ pro zu viel gesessene Hafteinheit zuzusprechen.
Abs. 6Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte das Recht, einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen. Dieser Anwalt wird von der Behörde kontaktiert.
§ 11Strafvollzug
Abs. 1Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.
Abs. 2Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen.
Abs. 3Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten; die vergangenen Taten sind aber in der Regel noch 3 Tage bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen.
Abs. 4Der zu inhaftierenden Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können.
Abs. 5Die maximale Anzahl an Hafteinheiten wird mit Lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 60 Hafteinheiten. Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz.
§ 12Potenziell Gefährliche Personen
Abs. 1Personen, die den Strafvollzug vollendet haben, gelten vorerst als resozialisiert. Bei Auftreten wiederholter Muster kann die Person als „potenziell gefährlich" eingestuft werden.
Abs. 2Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person müssen Kriterien erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören besonders:
- vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten
- vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates
- vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen
Abs. 3Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffenden Personen; dazu gehören:
- Vermehrtes Beobachten der betreffenden Person
Abs. 4Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum, der durch die exekutive Behörde zu bestimmen ist.
§ 13Mittäterschaft
Abs. 1Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs. 2Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaß bestraft wie der Haupttäter.
Abs. 3Eine Mittäterschaft gilt bei allen Straftaten.
Abs. 4Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeintliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.
Abs. 5Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist, eine Straftat zu melden, z.B. durch Bedrohung.
§ 14Zwangsvollstreckung
Abs. 1Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von 100.000$ überschreiten und/oder die Zahlung mehr als 7 Tage fällig sein, so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 5 Hafteinheiten angesetzt.
Abs. 2Ist es nicht möglich, den Betrag zu begleichen, so wird die Haftstrafe um 5 Einheiten erhöht.
Abs. 3Sollte Abs. 2 greifen, so muss dem Beklagten eine angemessene Frist zur Begleichung der Strafen gewährt werden.
Abs. 4Im Falle einer Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 3 ist der vollstreckende Beamte berechtigt die Strafen in voller Höhe zu vollstrecken.
🏛 Kapitel III
Beamtendienstgesetz
Rechte und Pflichten staatlicher Bediensteter.
§ 1Definition eines Beamten
—Als Beamte werden jene bezeichnet, die unmittelbar und ohne Einschränkung direkt vom Staat beschäftigt werden.
§ 2Beamte im Exekutiven Dienst
Abs. 1Beamtengruppen im Exekutiven Dienst sind jene, die mit der Aufgabe der Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates anvertraut sind.
Abs. 2Folgende Behörden sind ermächtigt den Exekutiven Dienst durchzuführen:
- Los Santos Police Department
- US Marshals
- US Army
Abs. 3Beamten im aktiven exekutiven Dienst sind in deren Zuständigkeitsbereichen befugt Maßnahmen durchzuführen, welche im Einklang ihrer Tätigkeit stehen. Diese sind wie folgt deklariert:
- Ahndung von Straftaten; Verfolgung und Ermittlung im Zuge der Strafverfolgung sowie die Festsetzung des Strafmaßes im Zuge der Strafverfolgung
- Ermittlungen; aufnehmen von personenbezogenen Daten im Zuge der Feststellung der Schuldfrage in der Strafverfolgung
- Personenkontrollen; Feststellung der Person anhand eines gültigen Ausweisdokumentes ohne ersichtlichen Grund
- Festnahmen; Festnahme einer Person im Zusammenhang von Ermittlungen oder der Strafverfolgung
- Festsetzen von Personen; das vorübergehende Festhalten von Personen zur Klärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
- Schusswaffengebrauch; der angemessene Umgang mit Schusswaffen und nicht tödlichen Waffen im Dienst nach §2 Abs. 3 Beamtendienstgesetz
- Allgemeine Verkehrskontrolle ohne Angabe von Gründen
- Durchsuchungen; eine personenbezogene Durchsuchung im Zuge der Strafverfolgung
- Fahrzeugdurchsuchung; die Durchsuchung eines Fahrzeuges im Zuge der Strafverfolgung
- Platzverweise; das vorübergehende Verweisen einer definierten Örtlichkeit im öffentlichen oder staatlichen Raum
- Straßensperrungen/Checkpoints; das Errichten von Straßensperren
- Nutzung des Smartphones während der Fahrt
Abs. 4Exekutive Beamte im aktiven Dienst dürfen zum Ausführen ihrer Tätigkeit, Personen durch tödliche Waffen handlungsunfähig machen und festsetzen, sollte die Situation dies erfordern. Situationen die solch eine Handlung erfordern sind:
- Fluchtgefahr eines Tatverdächtigen
- Vereiteln einer Straftat
- Schaden von sich selbst oder anderen Personen abzuwenden
- Aktiver Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 5Beamten im aktiven exekutiven Dienst ist es gestattet, für die Durchführung ihrer Tätigkeit Schusswaffen zu verwenden. Diese Waffen sind nur im Notfall zu verwenden, um Schaden abzuwenden und/oder Leib und Leben zu schützen. Im Zuge des Gebrauches einer Schutzwaffe aus dem o.g. Anlass entfällt eine strafrechtliche Verfolgung.
Abs. 6Die Exekutiven Einheiten haben das Recht Straßensperrungen gemäß der Strafverordnung durchzuführen.
§ 3Staatliche Behörden
Abs. 1Staatliche Behörden sind Organisationen, die dem Staat zugeschrieben sind. Dort beschäftigte Personen sind uneingeschränkt nach §1 als Beamte zu bezeichnen.
Abs. 2Folgende Staatliche Organisationen sind im Staat ansässig und zu benennen:
- Los Santos Medical Center (LSMC) – Wahrung und Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Staate
- Los Santos Police Department (LSPD) – exekutive Behörden zur Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates. Die Einheiten des LSPD sind hauptsächlich zur aktiven Strafverfolgung und Vereitelung eingesetzt
- US Marshals – exekutive Behörden zur Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates
- US Army – exekutive Behörden zur Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates
§ 4Verhaltensweisen und Pflichten der Beamten
Abs. 1Im Zuge des aktiven Dienstes ist jeder Beamte, nach Deklaration §1, dazu verpflichtet, sich nach Aufforderung als solche auszuweisen und bei Nachfrage die Dienstnummer preiszugeben.
Abs. 2Sämtliche Gegenstände für den aktiven Beamtendienst sind solche, die vom Staat gestellt oder erworben werden. Sämtliche privaten Gegenstände, insbesondere Waffen, sind nicht im aktiven und passiven Dienst zugelassen. Jeglicher Gebrauch von Gegenständen aus dem Beamtendienst für private Zwecke oder deren Veräußerung ist untersagt.
Abs. 3Hochrangige Beamte unterliegen der Geheimhaltungspflicht über Informationen, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit erhalten, erarbeiten oder ihnen zugetragen wird.
Abs. 4Die Beamten-Stellung ist nicht zu missbrauchen. Jegliches Erlangen eines Vorteils für sich selbst im privaten Umfeld oder gegenüber Dritten durch den Beamtenstatus ist untersagt. Dazu gehören auch die Weitergabe von internen Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht unter Abs. 3 fallen.
Abs. 5Beamte im Dienst sind dazu verpflichtet, Straftaten zu melden, sollten diese beobachtet oder Kenntnis darüber erlangt werden. Exekutive Einheiten im aktiven Dienst müssen angezeigte Straftaten ahnden und deren Anzeige nachgehen. Ordnungswidrigkeiten (Verstöße ohne die Konsequenz einer Haftstrafe) können nach Ermessen des Beamten geahndet werden.
§ 5Weisungsbefugnis von Beamten
Abs. 1Beamte im exekutiven Dienst sind der zivilen Bevölkerung gegenüber weisungsbefugt, um deren Regeldienst nachzugehen.
Abs. 2Beamte der exekutiven Behörden sind anderen Behörden gegenüber weisungsbefugt, um den geregelten Ablauf des Dienstes zu gewährleisten.
🚗 Kapitel IV
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer im Staat.
§ 1Allgemeine Bestimmungen
Abs. 1Die Straßenverkehrsordnung ist für jeden Verkehrsteilnehmer des Staates im Allgemeinen gültig und bindend.
Abs. 2Es ist untersagt, ein Fahrzeug/Flugzeug/Wasserfahrzeug ohne die dafür vorgesehene Genehmigung (Führerschein) zu führen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die ohne Maschinenkraft bewegt werden.
Abs. 3Die Geltungsbereiche der Straßenverkehrsordnung kennen folgende Unterscheidungen in den örtlichen Gegebenheiten:
- Innerorts – innerhalb der Stadtgrenzen von Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay: zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
- Außerorts – außerhalb der o.g. Stadtgrenzen: zulässige Höchstgeschwindigkeit 150 km/h
- Highways – zu erkennen an der jeweiligen Beschilderung: 200 km/h
§ 2Verkehrswege
Abs. 1Die öffentlichen Verkehrswege sind durch die Straßenführung gekennzeichnet und als solche zu erkennen.
Abs. 2Auf den Verkehrswegen gilt insbesondere, dass Fußgänger Vorrang haben.
Abs. 3Es gilt auf den Verkehrswegen das Rechtsfahrgebot.
Abs. 4Jegliche Fahrten mit Wettkampfgedanken (Fahrzeugrennen) sind auf den Verkehrswegen von Los Santos nicht gestattet.
Abs. 5Der Betrieb von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen gestattet.
Abs. 6Die Benutzung von nicht motorisierten oder sehr schwach motorisierten Fahrzeugen ist innerhalb der Stadtgrenzen und außerorts erlaubt.
§ 3Verhalten im Straßenverkehr
Abs. 1Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benehmen.
Abs. 2Der Abstand zwischen fahrenden Fahrzeugen ist so zu gestalten, dass es in Folge einer Gefahrenbremsung möglich ist, eine Kollision zu vermeiden.
Abs. 3Überholmanöver sind stets links und ohne Gefährdung anderer Parteien durchzuführen.
§ 5Verkehrssicherheit
Abs. 1Es sind nur Fahrzeuge in den Straßenverkehr zu führen, die allgemein als verkehrssicher bezeichnet werden. Zur Sicherheit gehören folgende Mindestanforderungen:
- Verkehrstüchtige Beleuchtung
- Alle dem Fahrzeug entsprechenden Fahrzeugteile
Abs. 2Fahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn alle Insassen einen festen Sitzplatz eingenommen haben; dabei darf die maximale Anzahl der zugelassenen Insassen nicht überschritten werden.
Abs. 3Es ist nicht erlaubt ein Fahrzeug in einem berauschten, unklaren Zustand, z.B. unter Drogen oder Alkoholeinfluss, zu führen.
§ 6Halten und Parken von Kraftfahrzeugen
Abs. 1Ein Fahrzeug gilt allgemein hin als geparkt wenn es länger als 3 Minuten zum Stillstand gekommen ist oder sich kein Insasse mehr im Auto befindet.
Abs. 2Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Markierungen im öffentlichen Raum erlaubt.
Abs. 3Parken am Straßenrand ist unter Beachtung folgender Richtlinien erlaubt:
- Innerorts auf der rechten Seite und mit 2 Rädern auf dem Bordstein in Fahrtrichtung stehend (Kraftfahrzeuge mit weniger als 4 Rädern können auf der Straße, am Bordstein abgestellt werden)
- Außerorts auf dem Seitenstreifen oder am Straßenrand in Fahrtrichtung
- Auf Privateigentum mit Genehmigung des Eigentümers
Abs. 4Das Parken von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten:
- An und auf rot markierten Bordsteinen
- Vor Eingängen, Toren, Einfahrten und Seitenstraßen
- Auf den Parkflächen des LSPD
- Auf Privatgrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers
- Auf dem Gelände von Krankenhäusern
§ 7Sonderrechte
Abs. 1Fahrzeuge von staatlichen Organisationen, welche Sonder- und Wegerecht in Anspruch nehmen (Sondersignale mit Licht- und Tonsignalen eingeschaltet haben) sind von der StVO befreit. Dies gilt ebenso für Fahrzeuge ohne Sondersignale, welche im Zuge von exekutiven Einsätzen verwendet werden.
Abs. 2Fahrzeugen mit Sondersignalen ist stets Vorrang zu gewähren.
Abs. 3Sollten die unter Abs. 1 gekennzeichneten Sonder- und Wegerechte unberechtigt in Anspruch genommen worden sein, so ist dieses von der jeweiligen Behörde zu ahnden.
Abs. 4Berechtigte Gründe für das Inanspruchnehmen von Sonder- und Wegerecht mit Sondersignalen sind:
- Wenn höchste Eile geboten ist um eine Straftat zu vereiteln
- Um Schaden von Leib und Leben abzuwenden
- Zur Verfolgung von flüchtigen Personen
- Um eine Eskorte anzukündigen und einen Konvoi zu begleiten
Abs. 5Kraftfahrzeuge des LSPDs, LSMDs, US Army und den US Marshals sind von den Parkbeschränkungen nach §6 StVO befreit.
Abs. 6Die in Abs. 5 erwähnten Kraftfahrzeuge sind dennoch nicht in den Parkzonen/Hausbereichen/Geländen der jeweiligen Behörden von der Weisungsbefugnis der jeweiligen Behörde befreit. Eine Ausnahme bilden hier Situationen unter Abs. 4.
📊 Strafkatalog
§1–4 StVO – Straßenverkehr
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §1 Abs.1 StVO | Fahrlässiger Eingriff / Rücksichtsloses Fahren | Sach- und/oder Personenschäden; Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss; Behinderung des Straßenverkehrs in Form von Blockieren einer Straße, Fahrbahn oder ähnliches; Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung; Überfahren einer doppelt durchgezogenen Linie; Fahren abseits der Kraftfahrstraßen | Fahrzeug + Führerschein | 0 | 2.000$ – 7.000$ |
| §1 Abs.2 StVO | Falschparken | Parken außerhalb zulässiger Parkflächen | Fahrzeug | 0 | 500$ |
| §1 Abs.3 StVO | Führen illegaler Fahrzeuge | Enthält bereits §1 Abs.1–3 StVO; §5 Abs.1–2 StVO | Fahrzeug + Führerschein | 10 | 5.000$ |
| §1 Abs.4 StVO | Illegales Tuning | Enthält bereits §1 Abs.1–3 StVO; §5 Abs.1–2 StVO | — | 0 | 5.000$ |
| §1 Abs.5 StVO | Straßenrennen | Enthält bereits §3 Abs.1–3 StVO | — | 0 | 15.000$ |
| §1 Abs.6 StVO | Fahrerflucht | Unbewusstes oder bewusstes Entfernen von einem Unfallort mit direkter oder indirekter Beteiligung | Führerschein | 15 | 7.000$ |
| §1 Abs.7 StVO | Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs | Wenn es Beschädigungen aufweist, die das sichere Führen des Fahrzeuges einschränken | — | 0 | 5.000$ |
| §2 Abs.1 StVO | +10 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | — | Führerschein ab 6× | 0 | 1.000$ |
| §2 Abs.2 StVO | +20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | — | Führerschein ab 5× | 0 | 1.500$ |
| §2 Abs.3 StVO | +30 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | — | Führerschein + Fahrzeug | 0 | 2.000$ |
| §2 Abs.4 StVO | >50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | — | Führerschein + Fahrzeug | 0 | 5.000$ |
| §3 Abs.1 StVO | Führen eines Kraftfahrzeuges ohne passende Eignung | — | Führerschein + Fahrzeug | 0 | 5.000$ |
| §3 Abs.2 StVO | Führen eines Wasserfahrzeuges ohne passende Eignung | — | Führerschein + Fahrzeug | 0 | 5.000$ |
| §3 Abs.3 StVO | Führen eines Luftfahrzeuges ohne passende Eignung | — | Führerschein + Fahrzeug | 0 | 5.000$ |
| §4 Abs.1 StVO | Landen auf nicht gekennzeichneten Flächen | Als gekennzeichnet gelten dafür vorgesehene Landebahnen und Helipads. Notlandungen sind von dieser Regelung ausgenommen. | Fahrzeug + Führerschein | 0 | 800$ |
💰 StGB §1
§1 StGB – Wirtschaftskriminalität
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §1 Abs.1 StGB | Diebstahl | Diebstahl von fremdem Eigentum, insbesondere von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Wasserfahrzeugen. Beinhaltet bereits §1 Abs.8 StGB. | Diebesgut → Eigentümer | 5 | 11.000$ |
| §1 Abs.2 StGB | Raub | Ein Diebstahl der unter Androhung oder Ausführung von Gewalt stattfindet. Beinhaltet bereits §1 Abs.1 StGB. | Diebesgut → Eigentümer | 10 | 15.000$ |
| §1 Abs.3 StGB | Als Geisel spielen | Vorgeben eine Geisel zu sein obwohl man die Täterschaft kennt. | — | 15 | 11.000$ |
| §1 Abs.4 StGB | Vandalismus | Bewusste unerlaubte Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums. | — | 5 | 7.500$ |
| §1 Abs.4 StGB | Vandalismus in mehreren Fällen | Bewusste unerlaubte Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums in mehreren Fällen. | — | 5 | 15.000$ |
| §1 Abs.5 StGB | Bestechung | Die Vorteilsannahme durch Amtsträger. | — | 5 | 7.500$ |
| §1 Abs.6 StGB | Erpressung | Androhung von Schaden unter dem Ziel sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen. | — | 5 | 7.000$ |
| §1 Abs.7 StGB | Hausfriedensbruch | Unbefugtes Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum (z.B. eingezäunte Gärten) oder das Verweilen darin, trotz Aufforderung des Berechtigten dies zu verlassen. Hausverbot: Widersetzt sich eine Person einem ausgesprochenen Hausverbot, begeht sie Hausfriedensbruch. | — | 10 | 7.000$ |
| §1 Abs.8 StGB | Besitz illegaler Geldmittel | Der Besitz von illegalen Geldmitteln in Form von Schwarzgeld. | Schwarzgeld | 20 | 11.000$ |
| §1 Abs.9 StGB | Handel mit illegalen Geldmitteln | Der gewerbliche Gebrauch von illegalen Geldmitteln als Zahlungsmittel; darunter zählt die Annahme und die Ausgabe dieser Geldmittel. | Alle illegalen Gegenstände + Personen- + Fahrzeuginventar | 20 | 11.000$ |
| §1 Abs.10 StGB | Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt. | Personen- + Fahrzeuginventar | 10 | 20.000$ |
| §1 Abs.11 StGB | Bewaffneter Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch. | Personen- + Fahrzeuginventar + Waffenschein | 10 | 23.000$ |
| §1 Abs.12 StGB | Schwerer Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch sowie Mittel zum Brechen des Willens des Opfers verwendet wird, eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht oder als Teil einer Bande handelt. | Personen- + Fahrzeuginventar + Waffenschein | 15 | 25.000$ |
| §1 Abs.13 StGB | Schwerer Bewaffneter Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch sowie Mittel zum Brechen des Willens des Opfers verwendet wird, eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht oder als Teil einer Bande handelt; oder Opfer in Todesgefahr bringt. | Personen- + Fahrzeuginventar + Waffenschein | 25 | 30.000$ |
🩸 StGB §2
§2 StGB – Körperliche Unversehrtheit
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §2 Abs.1 StGB | Nötigung | Handlung, Tat, die darin besteht, dass jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingt. | — | 0 | 1.000$ |
| §2 Abs.2 StGB | Schwere Nötigung | Handlung, Tat, die darin besteht, dass jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten niederer Beweggründe zwingt, insbesondere Straftaten. | — | 0 | 2.000$ |
| §2 Abs.3 StGB | Freiheitsberaubung | Eine Tat gegen das geschützte Rechtsgut der Freiheit einer Person. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 0 | 8.000$ |
| §2 Abs.4 StGB | Entführung | Ein krimineller Akt, bei dem eine oder mehrere Personen unter kriminellem Zwang an einen unfreiwilligen Aufenthaltsort verschleppt beziehungsweise dort festgehalten werden. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 10 | 8.500$ |
| §2 Abs.5 StGB | Verleumdung | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben herabwürdigt oder dessen Integrität schädigt. | — | 0 | 2.000$ |
| §2 Abs.6 StGB | Bedrohung | Ein Gefährdungsdelikt, mit dem das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird. | — | 5 | 7.000$ |
| §2 Abs.8 StGB | Körperverletzung | Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. | — | 0 | 7.500$ |
| §2 Abs.9 StGB | Schwere Körperverletzung | Vorsätzlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung, mit dauerhafter schwerwiegender gesundheitlicher Folge. | — | 5 | 30.000$ |
| §2 Abs.10 StGB | Totschlag | Vorsätzliche Tötung eines Menschen, die die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord nicht erfüllt. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 10 | 80.000$ |
| §2 Abs.11 StGB | Totschlag in mehreren Fällen | Vorsätzliche Tötungen mehrerer Menschen, die die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord nicht erfüllt. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 15 | 90.000$ |
| §2 Abs.12 StGB | Mord | Vorsätzliche Tötung eines Menschen aus niederen Beweggründen. Diese sind wie folgt deklariert: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, Gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 20 | 100.000$ |
| §2 Abs.13 StGB | Mord in mehreren Fällen | Vorsätzliche Tötung mehrerer Menschen aus niederen Beweggründen. Diese sind wie folgt deklariert: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, Gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 25 | 125.000$ |
| §2 Abs.14 StGB | Belästigung | Nachstellung einer Person; beschreibt das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch bedroht und geschädigt werden kann. | — | 5 | 20.000$ |
| §2 Abs.15 StGB | Geiselnahme | Die Opfer werden von den Geiselnehmern an einem bekannten Ort festgehalten und beispielsweise zur Erpressung des freien Abzugs der Verbrecher oder zur Deckung des Fluchtweges benutzt. Ein Merkmal kann auch sein, dass die als Geisel genommenen Personen mehr oder minder zufällig Opfer der Freiheitsberaubung werden. Enthält bereits §2 Abs.3–4 StGB. | Waffen + Fahrzeug- + Personeninventar | 15 | 9.500$ |
🔫 StGB §3
§3 StGB – Waffendelikte
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §3 Abs.1 StGB | Führen einer Waffe ohne gültige Waffenbesitzerlaubnis | Führen einer Handfeuerwaffe ohne die dafür vorgesehene Erlaubnis. | Waffen + Waffenschein | 0 | 8.000$ |
| §3 Abs.2 StGB | Ziehen der Waffe in der Öffentlichkeit | Ziehen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Grund. Enthält bereits §3 Abs.1 StGB. | Waffen + Waffenschein | 0 | 9.000$ |
| §3 Abs.3 StGB | Illegaler Langwaffenbesitz | Besitz und/oder Führen von illegalen Langwaffen. | Waffen + Waffenschein | 5 | 50.000$ |
| §3 Abs.3 StGB | Illegaler Kurzwaffenbesitz | Besitz und/oder Führen von illegalen Kurzwaffen. | Waffen + Waffenschein | 5 | 10.000$ |
| §3 Abs.4 StGB | Unberechtigter Schusswaffengebrauch | Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Grund. | Waffen + Waffenschein | 15 | 10.000$ |
| §3 Abs.5 StGB | Handel mit illegalen Schusswaffen | Handel mit illegalen Schusswaffen jeglicher Art. Enthält bereits §3 Abs.3 StGB. | Waffen + Waffenschein | 15 | 12.000$ |
🛡 StGB §4
§4 StGB – Staatliche Vergehen
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §4 Abs.1 StGB | Missachtung von polizeilichen Anweisungen | Die Missachtung einer direkten oder indirekten Aufforderung eines Polizeibeamten. | — | 0 | 10.000$ |
| §4 Abs.2 StGB | Entziehung aus einer polizeilichen Maßnahme | Das Entziehen aus einer polizeilichen Maßnahme. Enthält bereits §4 Abs.1 StGB. | — | 5 | 15.000$ |
| §4 Abs.3 StGB | Behinderung eines Beamten / Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | Aktive Behinderung eines Beamten bei der Ausführung seiner Tätigkeit. | — | 10 | 8.000$ |
| §4 Abs.4 StGB | Gefangenenbefreiung | Befreiung einer festgesetzten und/oder verurteilten Person aus dem staatlichen Gewahrsam. | — | 15 | 9.000$ |
| §4 Abs.5 StGB | Amtsanmaßung | Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes; unbefugte Vornahme einer amtlichen Handlung. | — | 10 | 17.000$ |
| §4 Abs.6 StGB | Missbrauch des Notrufes | Das Tätigen von Notrufen, ohne tatsächlichen Notfall. | — | 10 | 15.000$ |
| §4 Abs.7 StGB | Betreten einer Sperrzone | Das Betreten einer nach §3 Allgemeine Bestimmungen deklarierten Sperrzone. | — | 10 | 25.000$ |
| §4 Abs.8 StGB | Angeln ohne Angelschein | — | — | 0 | 15.000$ |
| §4 Abs.9 StGB | Bestechungsversuch | Das Anbieten, Versprechen, Gewähren, Annehmen oder Fordern eines Vorteils als Anreiz für eine Handlung, die illegal oder unethisch ist. Anreize können in Form von Geld, Geschenken, Belohnungen oder anderen Vorteilen (Dienstleistungen, Spenden, Gefälligkeiten usw.) sein. | — | 10 | 20.000$ |
| §4 Abs.10 StGB | Beamtenbeleidigung | Das Beleidigen eines Beamten. | — | 0 | 5.000$ |
⚠ StGB §5
§5 StGB – Sonstige Delikte
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §5 Abs.1 StGB | Besitz von Aufsatzteilen | Besitz von Aufsatzteilen. Definition von Höhe der Menge ist aus rechtlichen Gründen für die Öffentlichkeit nicht bestimmt. | — | 5 | 7.500$ |
| §5 Abs.1 StGB | Besitz von Waffenteilen | Besitz von Waffenteilen. Definition von Höhe der Menge ist aus rechtlichen Gründen für die Öffentlichkeit nicht bestimmt. | — | 5 | 7.500$ |
| §5 Abs.2 StGB | Besitz von Aufsatzteilen (hohe Menge) | Definition von Höhe der Menge ist aus rechtlichen Gründen für die Öffentlichkeit nicht bestimmt. | — | 20 | 13.500$ |
| §5 Abs.2 StGB | Besitz von Waffenteilen (hohe Menge) | Definition von Höhe der Menge ist aus rechtlichen Gründen für die Öffentlichkeit nicht bestimmt. | — | 20 | 13.500$ |
| §5 Abs.3 StGB | Vermummung | Das Tragen einer Vollmaskierung / Halbmaskierung in der Öffentlichkeit. | — | 0 | 5.000$ |
| §5 Abs.4 StGB | Zwangsvollstreckung | Die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen nach §14 SPO. | — | 5 | Summe der offenen Beträge |
💊 BtMG
§1 BtMG – Betäubungsmittelgesetz
Betäubungsmittel: Meth, Kokain, Opium, LSD, Weed
| § | Vergehen | Beschreibung | Beschlagnahme | Haft | Geldstrafe |
|---|---|---|---|---|---|
| §1 Abs.1 BtMG | Besitz von Betäubungsmitteln | Zu den Betäubungsmitteln gehören: Meth, Kokain, Opium, LSD, Weed. | Personen- + Fahrzeuginventar | 5 | 7.500$ |
| §1 Abs.2 BtMG | Drogenbesitz in höheren Mengen | Definition von Höhe der Menge ist aus rechtlichen Gründen für die Öffentlichkeit nicht bestimmt. Definiert wie §1 Abs.1–3. | wie §1 Abs.1–3 | 20 | 13.500$ |
| §1 Abs.3 BtMG | Handel von Betäubungsmitteln | Das gewerbliche Handeln mit Betäubungsmitteln nach Deklarierung von §1 BtMG Abs.1. | Fahrzeug- + Personeninventar | 10 | 11.000$ |
| §1 Abs.4 BtMG | Erwerben von Betäubungsmitteln | — | — | 5 | 7.500$ |
| §1 Abs.5 BtMG | Konsum illegaler Drogen | — | — | 5 | 7.000$ |
| §1 Abs.6 BtMG | Herstellung und/oder Anpflanzen, Pflegen, Abbau von Betäubungsmitteln | Herstellung und/oder Anpflanzen, Pflegen, Abbau von Betäubungsmitteln welche laut §1 deklariert sind. Enthält bereits §1 Abs.2–3 BtMG. | Fahrzeug- + Personeninventar | 10 | 9.000$ |